Das Schweizer Bankgeheimnis existiert nach wie vor!
Sollte ein Bankangestellter einer Schweizer Bank Informationen über einen Kontoinhaber preisgeben, muss dieser mit einer Geldstrafe von bis zu 50.000.- CHF oder mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe rechnen.
Da das Schweizer Bankgeheimnis im Grundgesetz verankert ist, kann dies lediglich von einem Schweizer Richter aufgehoben werden. Dieser muss sich aber zuvor davon überzeugen, dass es sich um eine schwere Straftat (z.B. Waffen-, Drogen- oder Menschenhandel oder Geldwäsche im großen Stil) handelt.
Seit 2017 dürfen Schweizer Banken kein Schwarzgeld mehr annehmen.
Seit 2017 sind Schweizer Banken außerdem gesetzlich dazu verpflichtet am Automatischen Datenaustausch (AIA) teilzunehmen. Hierbei werden einmal pro Jahr die Kontodaten ausländischer Kunden an die Finanzbehörden der jeweiligen Länder weitergeleitet, die dann auf Server abgespeichert werden. Erst bei einem Steuerstrafverfahren wird auf diese Datenbank zugegriffen. Die Finanzbehörden wurden von der EU verpflichtet, diese Daten streng vertraulich zu behandeln und keinesfalls an andere Behörden weiterzuleiten.